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   OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20   

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https://dejure.org/2020,26801
OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20 (https://dejure.org/2020,26801)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.08.2020 - 1 Ws 192/20 (https://dejure.org/2020,26801)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 (https://dejure.org/2020,26801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Laufzeit der sechsmonatige Kriseninterventionsfrist mit jeder aktuellen Krise neu; Zulässigkeit der Sicherungsunterbringung nach Abschluss der Krisenintervention; Nachträgliche Anordnung von Kriseninterventionsmaßnahmen nur innerhalb der Sechsmonatsfrist statthaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Kriseninterventionsmaßnahme im Anschluss an die Vollstreckung der Sicherungsunterbringung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 31
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20
    Denn der Senat kann eine solche Entscheidung im aktuellen Verfahrensstadium schon deshalb nicht treffen, weil sowohl die Untergebrachte als auch der Sachverständige im vorliegenden Verfahren wegen des Grundsatzes der bestmöglichen Sachaufklärung zuvor mündlich anzuhören wären (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2019, 1 Ws 124/19, juris, Rn. 20 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 11.09.2013 - 1 Ws 258/13

    Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl bei befristeter

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20
    Auch begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, eine Kriseninterventionsmaßnahme, wie hier, während der Vollstreckung der Sicherungsunterbringung, die dann aufzuheben ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2013, 1 Ws 258/13, juris, Rn.4), nachträglich anzuordnen.
  • OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06

    Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-) Freiheitsstrafe und einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20
    Ob der Senat im Beschwerdeverfahren ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot statt der befristeten Invollzugsetzung (§ 67 h StGB) den Widerruf der Maßregelaussetzung gemäß § 67 g StGB beschließen könnte (so OLG Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006, 2 Ws 64/06, juris, Rn.28; Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. § 309 Rn. 12), kann offenbleiben.
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2019 - 1 Ws 139/18
    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20
    Wie der Senat durch Beschluss vom 12. Juli 2018 (1 Ws 139/18; unveröffentlicht) entschieden hat, bezieht sich die Frist von "insgesamt" 6 Monaten, die bei der befristeten Invollzugsetzung gemäß § 67 h Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StGB zu beachten ist, jeweils auf die aktuelle Krise und nicht auf eine bereits zuvor erfolgreich abgeschlossene Krisenintervention (so auch Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 67 h Rn. 11 m.w.N.).
  • KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21

    Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung

    (1) Der 2. Strafsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 580/10 - unveröffentlicht) und einige weitere Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 -, juris Rn. 10 = NStZ 2011, 93; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 1 Ws 111/13 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 -, juris Rn. 2-5 = NStZ-RR 2016, 358; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 11 = NStZ-RR 2021, 31-32) sowie ein beachtlicher Teil der Literatur (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Auflage, § 67h Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Auflage, § 67h Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, StGB 29. Auflage, § 67h Rn. 3; LPK-StGB/Hilgendorf, 8. Auflage, § 67h Rn. 3) vertreten die Ansicht, dass eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war.

    Da nach § 463 Abs. 1 StPO die Vorschriften über die Strafvollstreckung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt für die Sicherungsunterbringung - anders als für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO - eine nicht durch anderweitige Regelung ausgeschlossene Anrechnung auf die Maßregel (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO 26. Auflage, § 453c Rn. 13; MüKo-StPO/Nestler, 1. Auflage, § 453c Rn. 18).

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